1. Allgemeines, Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kaufvertrag-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

2. Angebote, Auftragsbestätigung

Angebote sind, wenn nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. An einen erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt wird oder wir innerhalb dieser Frist mit der Lieferung bzw. Dienstleistung begonnen haben. Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der Ausstattung bleibt vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt. Wir werden keine Änderungen vornehmen, können aber nicht verhindern, dass die jeweiligen Hersteller solche Änderungen vornehmen.

 

3. Preise

3.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.

3.2 Die Preise verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle.

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.4 Für Dienstleistungen gelten unsere jeweils gültigen Preislisten. Nebenkosten
wie Fahrtkosten, Übernachtung, Spesen usw. werden ebenfalls zu unseren gültigen
Preislisten zusätzlich abgerechnet. Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeit
und werden als solche nach den Preislisten abgerechnet.

4. Lieferung

4.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

4.2 Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin, sind wir berechtigt, binnen angemessener Frist Ersatzgeräte mit vergleichbarer Ausstattung dem Kunden leihweise zur Verfügung zu stellen. Diese Stellung von Ersatzgeräten ist nur dann kostenpflichtig, wenn sie auf Verlangen des Kunden ohne Überschreitung eines verbindlich zugesagten Termins erfolgt. In diesem Fall berechnen sich die Bereitstellungskosten, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach den bei uns geltenden aktuellen Preislisten für Gerätemietverträge. Ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen unter Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Vertrages ablehnen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

4.3 Im Falle höherer Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen usw. sind wir berechtigt, unsere Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch im kaufmännischen Verkehr, wenn wir nicht innerhalb einer angemessenen Frist beliefert werden und nachweisen, dass wir selbst einen Vertrag über den Vertragsgegenstand mit einem Lieferanten (Deckungsgeschäft) geschlossen haben.
In all diesen Fällen ist der Kunde aber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Hindernisse zu vertreten hat.

4.4 Teillieferungen sind zulässig.

4.5 Verlangt der Kunde vor Auslieferung eine andere Ausführung und stimmen wir dem Ansinnen zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist beginnt erneut.

4.6 Ist der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist und entsprechender Androhung die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir können stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz beträgt 30 % des vereinbarten Preises, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

4.7 Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu überwiegend privaten Zwecken kauft (Verbrauchsgüterkauf). Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Tragen wir das Transportrisiko (z.B. beim Verbrauchsgüterkauf), ist der Kunde verpflichtet, die Sache unmittelbar bei Ankunft auf erkennbare Schäden zu untersuchen und uns von etwaigen Schäden sofort eine Schadensmeldung des Spediteurs und eine schriftliche Anzeige zu übersenden, die vom Kunden unterschrieben sein muss. Die beschädigten Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich bei Anlieferung befanden zur Besichtigung durch uns oder unsere Versicherung bereitzuhalten. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Kunden mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige unserer Versandbereitschaft beim Kunden. In diesem Fall sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Zugang der Anzeige über die Versandbereitschaft die uns durch die Lagerung entstehenden Kosten mit mindestens 1 % des Rechnungsbetrages pro Monat dem Kunden in Rechnung zu stellen. In diesem Fall der Verzögerung des Versandes geht das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf den Kunden über. Dies gilt nicht, wenn der Kunde für überwiegend private Zwecke kauft (Verbrauchsgüterkauf). Das gilt auch im Falle des Annahmeverzuges. Die Wahl eines etwaigen Versandweges bleibt uns vorbehalten.

5. Installation

Wir stellen Geräte/Systeme gegen gesonderte Berechnung auch an vom Kunden angegebenen Orten auf. Die Installationsfertige Vorbereitung des Aufstellungsortes erfolgt durch den Kunden auf eigenen Kosten. Dazu gehören insbesondere die Verlegung ausreichender elektrischer Leitungen und Anschlüsse incl. Entstörung und ausreichender Lagerraum. Wir behalten uns vor, die Lieferung bis zur Billigung des Aufstellortes zurückzustellen. Alle Kosten und Auslagen, z.B. Lagerkosten, die aufgrund verzögerter Vorbereitung entstehen, trägt der Kunde.

6. Technische Beratung

Die in Angeboten enthaltenen Angaben sind als Richtwerte anzusehen, (Änderungen vorbehalten). Auskünfte über Verarbeitungs- oder Anwendungsmöglichkeiten der Ware, technische Beratung, einschließlich Bedienungs- und Wartungsanleitungen und sonstiger Angeben, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Für Irrtümer in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Angeboten und Auftragsbestätigungen usw., behalten wir uns das Recht vor, Richtigstellung oder Nachbelastung ohne vorherige Benachrichtigung vorzunehmen

7. Zahlungen

7.1 Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gem. dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle. Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen. 7.2 Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt uns allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

7.3 Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Dafür gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Kauft der Kunden zu überwiegend privaten Zwecken (Verbrauchsgüterkauf), sind dies 5 %, bei allen anderen Geschäften 8 % über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Währungsunion zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zinsen sind sofort fällig.

7.5 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns, alle noch offenstehenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, sowie nach angemessener Nachfrist von Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Aufträgen unter 500,00 € behalten wir uns vor, per Nachname zu liefern sowie bei Mindermengen Zuschläge zu erheben.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Wahl freigegeben werden: Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur restlosen Erfüllung aller Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Weiterveräußerung der Ware ist nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für den Fall, dass der Kunde beim Weiterverkauf den Eigentumsvorbehalt nicht weitergibt, tritt er seine Forderung gegen den Erwerber hiermit an uns ab. Das gilt auch für die Saldoforderung aus einem Kontokorrent, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir können vom Kunden verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Wir sind sodann berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offen zu legen.

8.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu oder gerät der Kunde in Vermögensverfall, sind wir berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an uns zu nehmen.
Der Kunde erlaubt unseren Mitarbeitern hiermit, jederzeit seine Geschäftsräume zur Sicherstellung der Ware zu betreten. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Ware nach der Aufhebung der Pfändung an uns auszuhändigen.

9. Verzug, Unmöglichkeit:

9.1 Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes schuldhaft in Verzug, kann der Kunde, sofern er nachweist, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist, für jede vollendete Woche des Verzuges Verzugsentschädigung von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Wertes des vom Verzug betroffenen Vertragsgegenstandes verlangen. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Überlassung oder Nichterfüllung auch nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

9.2 Das Gleiche gilt für den Fall, dass uns die Leistung unmöglich wird.

9.3 Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden von unserer Lieferverpflichtung erst frei, wenn wir nachweisen, beim Lieferanten die Sache auch tatsächlich bestellt zu haben.

10. Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten

Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgten diese ausschließlich zu den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

10.1 Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.

10.2 Kostenvoranschlag: Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.

10.3 Nicht vorher vereinbarte Arbeiten dürfen wir dann durchführen, wenn der Kunde nicht kurzfristig erreichbar ist und die Arbeiten notwendig sind, um den beauftragten Zweck zu erreichen und die Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 250,00 € um nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 250,- € nicht mehr als 15% erhöhen.

10.4 Abnahme: Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt folgendes:
Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt in unseren Geschäftsräumen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir werden den Kunden nach unserer Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davonmachen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei uns bereitsteht. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand bei uns abholt und dabei abnimmt. Bei Abnahmeverzug können wir Aufbewahrungsgebühren von 5,00 € pro Tag und Geräteeinheit berechnen. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Austauschteile, die einem typischen besonderen Verschleiß unterliegen.

11. Gewährleistung

11.1 Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wird auf 12 Monate ab Übergang der Gefahr auf den Kunden begrenzt. Dies gilt nicht im Falle, dass der Kunde zu überwiegend privaten Zwecken kauft (Verbrauchsgüterkauf). In diesen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Ablieferung der Sache beim Kunden. Wir beheben im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist kostenlos Mängel, die der Kunde in nachvollziehbarer Form schriftlich mitgeteilt hat. Die Beseitigung des Fehlers erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Neulieferung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Kauft der Kunde zu überwiegend privaten Zwecken (Verbrauchsgüterkauf), hat der Kunde das Wahlrecht zwischen Nachlieferung und Nachbesserung. Wir dürfen aber die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie für uns unzumutbar, insbesondere zu teuer, ist. Schlagen mindestens zwei Nachbesserungsversuche pro Mangel fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung der Vergütung, Rücktritt vom Vertrag oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

11.2 Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

11.3 Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf der natürlichen Abnutzung unterworfene Gegenstände wie Gummi, Sicherungen, Batterien, Farbbänder usw. Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.

11.4 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind oder das die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden. In allen vorstehend genannten Fällen bleibt es dem Kunden nachgelassen, nachzuweisen, dass solche Änderungen und Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung.

11.5 Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferung sowie offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen.

11.6 Ist der Kunde Kaufmann, ist er verpflichtet die Lieferung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und die entdeckten Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Lieferung uns gegenüber schriftlich zu rügen.

11.7 Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Ist der Kunde Kaufmann, trägt er die Kosten der An- und Abfahrt. Kann die Reparatur in unseren Räumen erfolgen und ist der Kunde Kaufmann, hat er die mängelbehafteten Gegenstände auf seine Kosten in der Originalverpackung an uns einzusenden.

11.8 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizenzierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rückgabe unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten. Nutzungsentschädigung wird auf der Basis einer angenommenen Abschreibungszeit von 3 Jahren berechnet, so dass für jeden Monat der Nutzung ein 1/36 des Preises zu zahlen ist.

11.9 Abwicklung von Fremdgarantien: In der Regel ist eine Garantie ein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie ggf. die Kosten eines Ersatzgerätes. Wir sind ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der kostenpflichtig ist.

12. Haftung

12.1 Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz nach den nachstehenden Bestimmungen:
a) bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit von Personen höhenmäßig unbegrenzt.
b) nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von uns oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden
c) in anderen Fällen als a) unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen von uns typisch und vorhersehbar sind, und zwar
aa) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
bb) für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden,
cc) soweit ein Fall der Unmöglichkeit, des anfänglichen Unvermögens und des Verzuges vorliegt. Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12.2 Die Haftung von uns im Rahmen vorstehender Ziffer 10.1 c), vor allem solche für Folgeschäden, ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag hinsichtlich Sachschäden bis zu 100.000,00 € pauschal und bei Vermögensschäden bis zur Höhe des Kaufpreises jeweils pro Schadensereignis, pro Jahr insgesamt auf das Doppelte, bei Lizenzverträgen auf die Gebühr für 12 Monate, ebenfalls jeweils pro Schadensereignis pro Jahr insgesamt auf das Doppelte begrenzt.

12.3 Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von uns dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen Mitarbeiter von uns die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste von uns.

13. Subunternehmer

Wir sind berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Fall bei uns.

14. Aufrechnung / Zurückbehaltung

Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Geschäft ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten dar, kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von uns anerkannt worden ist.

15. Abtretungsverbot

Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar.

16. Sonstiges

16.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das gilt auch für das Füllen etwaiger Lücken.

16.2 Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

16.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Hauptsitz.

16.4 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Kunden.

16.5 Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.